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Gewährleistung

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz

Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 44/1999/EG ins österreichische Recht

 

Am 13. März 2001 hat die Regierungsvorlage zur Gewährleistungsreform den Justizausschuss passiert, die Verabschiedung im Plenum des Nationalrates erfolgte am 28. März. Damit erfolgen ab 1.1.2002 folgende Neuerungen:


Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Nach den zwingenden Vorgaben der Richtlinie musste die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre verlängert und damit vervierfacht werden. Für unbewegliche Sachen (Immobilien) gilt weiterhin die Gewährleistungsfrist von 3 Jahren. Durch die Umsetzung im ABGB gelten die neuen Gewährleistungsfristen auch unter Unternehmern, jedoch ist hier das Gewährleistungsrecht dispositiv, die Fristen können vertraglich verkürzt werden (dies ist auch ausdrücklich im Gesetz festgehalten). Schon bisher hat jedoch der OGH judiziert, dass auch unter Unternehmern der gänzliche Ausschluss der Gewährleistungsfrist bei fabriksneuen Waren sittenwidrig ist. 

Gegenüber Verbrauchern können die Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden, eine Ausnahme bilden hier nur gebrauchte bewegliche Güter: Sofern dies im einzelnen ausgehandelt ist (keine AGB!) kann die Gewährleistungsfrist auf bis zu ein Jahr vertraglich verkürzt werden. Kraftfahrzeuge gelten erst nach einem Jahr ab der ersten Zulassung als gebraucht.

Nach wie vor muss der Gewährleistungsanspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht werden.


Beweislastumkehr

Sofern der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn dies mit der Art der Sache (zB leicht verderbliche Güter) oder der Art des Mangels (sichtbare Unfallspuren, typische Verschleißerscheinungen durch Gebrauch) nicht vereinbar ist. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer (Käufer).


Mangelbegriff:

Nach wie vor hat der Übergeber für die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sachen einzustehen. 

Neu ist, dass auch für in Werbeaussagen (des Übergebers, des Importeurs oder des Herstellers) gemachten Aussagen Gewähr zu leisten ist, wenn sie berechtigte Erwartungen des Kunden auslösen (marktschreierische Werbung bleibt damit außer Betracht). Dies gilt aber nur dann, wenn die Werbeaussagen zumindest stillschweigend auch Vertragsinhalt geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Übergeber die Werbeaussagen weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Gegenüber Verbrauchern gilt auch als Fall der Gewährleistung, wenn der Unternehmer zur Montage einer an sich mangelfreien Sache verpflichtet war und dabei durch unsachgemäßes Verhalten einen Mangel verursacht hat oder wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und der Mangel auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist (sogenannte "IKEA-Klausel").


Gewährleistungsbehelfe – Vorrang der Verbesserung

Nach wie vor stehen die drei Behelfe Verbesserung (bzw. Austausch), Preisminderung und Wandlung zur Verfügung. Jedoch hat der Übernehmer nicht mehr die freie Wahl, sondern muss dem Übergeber die Chance zur Verbesserung oder Austausch geben.

Zu Preisminderung oder Rücktritt kommt es erst, wenn Austausch und Verbesserung unmöglich sind, wenn der Übergeber Verbesserung und Austausch verweigert oder diese nicht in angemessener Frist durchgeführt hat, sowie wenn Verbesserung und Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie dem Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Es wird nicht mehr zwischen wesentlichen und unwesentlichen, behebbaren und unbehebbaren Mängeln unterschieden, jedoch hat der Übernehmer bei geringfügigen Mängeln kein Recht auf Wandlung (nur Preisminderung).

Für Verbrauchergeschäfte ist nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Gewährleistung für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen hat, Arbeits-, Material- und Versandkosten gehen zulasten des Unternehmers. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, es handelt sich nur um eine Klarstellung.

Neu ist nur, dass die Versandkosten auch dann vom Unternehmer zu tragen sind, wenn er die Zusendung der Sache an den Erfüllungsort nicht verlangt hat. Zu ersetzen sind jedoch nur die notwendigen Versandkosten.


Schadenersatz

Auch im Bereich des Schadenersatzes wird nunmehr der Vorrang der Verbesserung ausdrücklich normiert. Zwar kann der Übernehmer – Verschulden des Übergebers vorausgesetzt – statt der Gewährleistung auch Schadenersatz fordern, nicht jedoch den sofortigen Geldersatz. Es gelten hier die selben Bedingungen wie bei den Gewährleistungsbehelfen (Vorrang der Verbesserung).

Während bisher der Übergeber durch die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB während der 30jährigen absoluten Verjährungsfrist beweisen musste, dass ihn kein Verschulden trifft, liegt nunmehr nach Ablauf von 10 Jahren ab Lieferung die Beweislast für das Verschulden des Übergebers beim Übernehmer, und zwar sowohl für den Mangelschaden selbst als auch für Mangelfolgeschäden.


Rückgriffsrecht:

Da der Einzelhändler bzw. derjenige, der direkt an den Verbraucher leistet, die Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher weder einschränken noch ausschließen kann, und daher für Mängel zwingend einstehen muss, die er nicht verursacht hat, sieht § 933b ein besonderes Rückgriffsrecht vor. 

Ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann, auch wenn die eigene Gewährleistung bereits verfristet ist, noch seinen Vormann in der Absatzkette in Anspruch nehmen. Der Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb der gesamten Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann. Für jedes Glied in der Kette gilt eine absolute Verjährungsfrist der Regresspflicht von 5 Jahren ab Erbringung der eigenen Leistung.

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